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   VG Magdeburg, 22.06.2006 - 9 B 105/06   

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VG Magdeburg, 22.06.2006 - 9 B 105/06 (https://dejure.org/2006,65195)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 9 B 105/06 (https://dejure.org/2006,65195)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 (https://dejure.org/2006,65195)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 598/09

    Keine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten zur Durchführung eines

    Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO sind keine Kosten des Vorverfahrens im Sinne von § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2006, 856; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris; OVG Thüringen, NVwZ-RR 2001, 205; Kunze in: Beck OK VwGO, Stand April 2009, § 162 Rdnr. 53).

    Gleiches wäre mangels gesetzlicher Regelung für das Aussetzungsverfahren jedoch nicht erforderlich, so dass diese Kosten immer nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig wären (so zutreffend VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris).

    Es gibt keinen Grundsatz, dass die einem Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren entstandenen (Anwalts-)Kosten stets von der unterlegenen Behörde zu erstatten sind (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2006, 856; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris).

    Dieses Recht zieht nicht die Pflicht des Gesetzgebers zur gesetzlichen Normierung einer Kostenerstattungspflicht nach sich (VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris).

  • VG Cottbus, 13.02.2012 - 6 L 226/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Es gibt keinen Grundsatz, dass die einem Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren entstandenen (Anwalts-) Kosten von der unterlegenen Behörden zu erstatten sind (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 14 E 252/06 -, zit. nach juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 18. September 2000 - 2 S 2012/00 -, zit. nach juris Rn. 3; VG Minden, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 11 L 615/05 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, zit. nach juris).
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